Regelungen der Staatlichen Regelschule „Am Kiliansberg“ Meiningen
Verhinderung – Befreiung – Beurlaubung
1. Entsprechend Thüringer Schulordnung § 4 hat jeder Schüler die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen.
2. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich per Telefon oder E-mail von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen. (Thüringer Schulordnung § 5 )
3. Bei Erkrankung ist in jedem Fall bei Wiederbesuch der Schule eine schriftliche Entschuldigung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen.
4. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen Zweifel an der Erkrankung, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. (Entscheidung des Klassenlehrers in Absprache mit Klassenkonferenz).
5. Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts und eine Befreiung vom Unterricht ist notwendig, meldet sich der Schüler im Sekretariat. Von hier aus werden die Eltern informiert und notwendige ärztliche Versorgung eingeleitet.
6. Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern (Formblatt) beurlaubt werden. Festlegungen müssen rechtzeitig vor dem gewünschten Termin beantragt werden. (Thüringer Schulordnung §7).
Meiningen, den 20.06. 2022
Anke Teichmann
Schulleiterin
(1) Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 ThürSchulG). Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter, die Lehrer und die Eltern überwachen den Schulbesuch.
(2) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter. Der § 30 Abs. 1 Satz 2 und der § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 bleiben unberührt.
(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist 1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen, 2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien, 3. das Schulamt in den sonstigen Fällen. Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.