Thüringer Schulordnung -                                                                                                                    § 11 Schülersprecher 

(1) Alle Schüler der Schule wählen den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Für die geheime Wahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens einem Lehrer, vorzugsweise einem Vertrauenslehrer, sowie aus mindestens zwei durch die Klassensprecherversammlung vorgeschlagenen Schülern und wird vom Schulleiter bestimmt. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Schülersprechers und seines Stellvertreters, spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt. (2) Wählbar sind alle Schüler einer Schule, die für das Amt des Schülersprechers kandidieren. Die Wahlbewerber geben die Meldung ihrer Kandidatur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn bei dem Wahlvorstand ab. Durch Aushang an der Schule sowie durch zusätzliche Informationen der Klassenlehrer und Stammkursleiter werden die Schüler über die Wahl und die Kandidaten unterrichtet. Die Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich vor dem Wahltermin in der Schule vorzustellen und eine gemeinsame Informationsveranstaltung durchzuführen; der Schulleiter hat für die Informationsveranstaltung Unterrichtszeit in angemessenem Umfang vorzusehen. Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Stimmabgabe. (3) Zum Schülersprecher ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stellvertreter wird der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Die übrigen Kandidaten, auf die Stimmen entfallen sind, werden Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Über die Wahl ist durch den Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Verlauf der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. (5) Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Der Schülersprecher kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsuchen. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die gewählten Schülervertreter ihre Funktion bis zur Neuwahl wahr. (6) Scheidet ein Schülersprecher oder sein Stellvertreter aus dem Amt, so rücken die jeweiligen Ersatzpersonen in der Reihenfolge nach Absatz 3 Satz 2 und 3 als Schülersprecher oder Stellvertreter nach. Ist keine Ersatzperson für das Amt des Schülersprechers vorhanden, findet eine Neuwahl statt. 

 

 

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