Realschulabschluss

- Die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung und das Erfüllen der Versetzungsbestimmungen am Ende der 10. Klasse

Schriftliche Abschlussprüfung

- schriftliche Abschlussprüfung im Fach Deutsch

- schriftliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik

- schriftliche Abschlussprüfung in der ersten Fremdsprache (Englisch)

 

mündliche Abschlussprüfungen

- verpflichtende mündliche Prüfung in einem Unterrichtsfach (ausgenommen Astronomie, ausgenommen Unterrichtsfächer der schriftlichen Abschlussprüfung) nach Wahl des Schülers

- freiwillige Prüfung in weiteren Unterrichtsfächern nach Wahl des Schülers 

--Prüfungsfächer Darstellen und Gestalten sowie Sport sehen eine zusätzliche praktsiche Prüfung vor

-- Ergebnis der mündlichen Prüfung 1/2 mündliche Prüfung

-- Ergebis der mündlichen Prüfung 1/2 praktische Prüfung

-- Das Ergebis der praktischen Prüfung ist ausschlaggebend 

-- Kunsterziehung, Musik, Biologie, Chemie und Physik: praktische Anteile der mündlichen Prüfung sind möglich

 

Freiwillige mündliche Prüfung in den Unterrichtsfächern der schriftlichen Abschlussprüfung

- Ergebnis der schriftlichen Prüfung 2/3 des Prüfungsergebnisses für das jeweilige Prüfungsfach

- Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung 1/3 des Prüfungsergebnisses für das jeweilige Prüfungsfach

 

 

 

Prüfungszeitraum

- Zweites Schulhalbjahr des 10. Jahrgangs 

 

Bearbeitungszeit

- schriftliche Abschlussprüfung im Unterrichtsfach Deutsch: 210 Minuten

- schriftliche Abschlussprüfung im Unterrichtsfach Mathematik: 180 MInuten

- schriftliche Abschlussprüfung in der ersten Fremdsprache: 150 Minuten

- mündliche Abschlussprüfung: 15 Minuten (Vorbereitungszeit: 20 Minuten) 

 

 

 

Gesamtnote der Unterrichtsfächer der Abschlussprüfung

- Jahresfortgangsnoten: alle im 10. Jahrgang erbrachten Leistungen 1/2 der Gesamtnote

- Ergebnis der Prüfungen des Unterrichtsfaches 1/2 der Gesamtnote

- Bruchwert: Note der Prüfung ergibt im Allgemeinen den Ausschlag

- Urteil des Fachlehrers berücksichtigt Gesamtleistung des Schülers und Prüfungsnote 

 

 

 

Nichtprüfungsfächer

- Jahresfortgangsnoten entsprechen den Abschlussnoten

 

Projektarbeitsnote

- gilt als Note in einem Unterrichtsfach 

Erster Abschnitt Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; Bescheinigung einer gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium

§ 67 Realschulabschluss

(1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.

 

(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in

1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und

2. einen mündlichen Teil a) als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers, b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers. Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Satz 1 Nr. 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen.

 

(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.

 

(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Ababschlusszeugnis. gültig 1. August 2021 57 schlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.

 

(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.

 

(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Regel 15 Minuten.

 

(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.

 

(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.

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