(1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in
1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und
2. einen mündlichen Teil a) als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers, b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers. Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Satz 1 Nr. 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen.
(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.
(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Ab- gültig ab 1. August 2021 57 schlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.
(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.
(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Regel 15 Minuten.
(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.