(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule besucht und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in 1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik, 2. einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und 3. einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers. Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung aus- gültig ab 1. August 2021 53 schlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat.
(5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 entsprechend.
(6) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden.
(7) Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 64 und 65.