§ 61 Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse

(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlusszeugnisse in doppelter Ausfertigung ausgestellt. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 wird ein Zeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluss in doppelter Ausfertigung ausgestellt.

 

(2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden in doppelter Ausfertigung Abschlusszeugnisse für Schüler ausgestellt, die die zehnte Klassenstufe erfolgreich besucht und die Abschlussprüfung bestanden haben. Das Abschlusszeugnis bestätigt den Realschulabschluss. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der Grundlage der Jahresfortgangsnoten ein Zeugnis für das Schuljahr.

 

(3) Schüler, die die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis in doppelter Ausfertigung. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Besuchs der Schule anzugeben. § 60 Abs. 9 gilt entsprechend. 

Staatliche Regelschule
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